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§ 6 MobHV — Anforderung an die Schalleinrichtung

Mobilitätshilfenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer Glocke ausgerüstet ist.