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# § 5 MobHV — Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen

Mobilitätshilfenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet ist, die den Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt am 21. Juni 2006 (VkBl. S. 645) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen müssen:

- 1. nach vorne wirkendem Scheinwerfer für weißes Licht (TA 23),

- 2. nach vorne wirkendem weißem Rückstrahler (TA 18),

- 3. an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht (TA 14b),

- 4. an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler (TA 18),

- 5. mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend (TA 18).

Die lichttechnischen Werte sind in allen Betriebszuständen zu erfüllen, insbesondere ist eine Blendwirkung des Gegenverkehrs durch den vorderen Scheinwerfer auszuschließen.

(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können mit einer Lichtmaschine, über das Bordnetz der Mobilitätshilfe oder ausschließlich über Batterie- oder Akku-Versorgung betrieben werden, wenn dem Fahrzeugführer deren Ladezustand ständig angezeigt wird.

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Zitiervorschlag: § 5 MobHV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MobHV/5

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