§ 4 MobHV — Anforderung an die Verzögerungseinrichtung

Mobilitätshilfenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entsprechenden Verzögerungseinrichtung ausgerüstet ist, die

1.
das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und
2.
mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreicht.