§ 3 MobHV — Berechtigung zum Führen

Mobilitätshilfenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für das Führen einer Mobilitätshilfe gilt die Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für das Führen einer Mobilitätshilfe mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen ist.