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# § 46 MntZollDVDV — Übergangsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Außer Kraft: § 46 ist seit 01.12.2023 nicht mehr im MntZollDVDV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 24.08.2021.

(1) Für Auszubildende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

- 1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt,

- 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind,

- 3. § 35 Absatz 5a, § 40 Absatz 3, § 42 Absatz 2a und 2b, § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und

- 4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, – abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung – die Durchschnittsrangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient ist aus

  - a) der Summe

    - aa) der 3-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

    - bb) der 12-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung,

    - cc) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung und

    - dd) dem 12,5-fachen Rangpunkte für jede der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie

  - b) der Zahl 75.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 46 MntZollDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/46

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