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# § 36 MntZollDVDV — Prüfungsgrundsätze

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfungsamt

- 1. setzt Ort und Zeit der Prüfungen fest,

- 2. gibt bei jeder Prüfungsaufgabe die Hilfsmittel an, die benutzt werden dürfen,

- 3. stellt sicher, dass Klausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen werden, und

- 4. teilt den Auszubildenden alle Festlegungen rechtzeitig vor Prüfungsbeginn mit.

(2) An einem Tag darf von den Auszubildenden bei der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung nur eine Klausur gefordert werden. Nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.

(3) Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. Das Prüfungsamt bestimmt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden sowie die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von den Korrekturanmerkungen und der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

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Zitiervorschlag: § 36 MntZollDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/36

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