nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 35 MntZollDVDV — Prüfungskommissionen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatzmitglieder. Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.

(4) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus

- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

- 2. sieben Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. Mindestens ein Mitglied soll Lehrende oder Lehrender oder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter Angehöriger der Generalzolldirektion sein; mindestens sechs Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus

- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

- 2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt mit den Maßgaben entsprechend, dass

- 1. mindestens ein Mitglied Lehrende oder Lehrender oder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter Angehöriger der Generalzolldirektion sein soll und mindestens drei Mitglieder dem nichttechnischen Zolldienst angehören sollen und

- 2. mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein muss, wenn weibliche Auszubildende geprüft werden.

(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind. Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 2 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.

---

Zitiervorschlag: § 35 MntZollDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/35?asof=2019-06-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
