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# § 33 MntZollDVDV — Prüfungsamt

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das bei der Generalzolldirektion eingerichtete Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für

- 1. die Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen,

- 2. die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen,

- 3. die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und dafür, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,

- 4. die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie

- 5. die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten.

(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten.

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Zitiervorschlag: § 33 MntZollDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/33

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