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# § 21 MntZollDVDV — Ausbildungsakte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Ausbildungsakte.

(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen

- 1. eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,

- 2. Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

- 3. Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen über die Ergebnisse der Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs (§ 29 Absatz 1),

- 4. die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 1),

- 5. Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 2 Satz 1) und

- 6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung (§ 31 Absatz 3).

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Zitiervorschlag: § 21 MntZollDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/21

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