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§ 17c MntZollDVDV — Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Stand: 01.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.