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# § 13 MntZollDVDV — Gemeinsame Auswahlkommissionen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Stand: 01.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Generalzolldirektion kann vorsehen, dass eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden, die das Auswahlverfahren für mehrere Einstellungsbehörden durchführen.

(2) Abweichend von § 12 kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder der gemeinsamen Auswahlkommissionen unter Berücksichtigung der Anzahl der Einstellungsbehörden, für die das Verfahren durchgeführt wird, in geeigneter Weise bestimmt werden. Die Generalzolldirektion regelt die Einzelheiten in einer entsprechenden Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 13 MntZollDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/13

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