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§ 83 MntDBwVVDV — Bestehen der mündlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.