nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 73 MntDBwVVDV — Protokolle über die schriftliche Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.

(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:

- 1. die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,

- 2. die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,

- 3. gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prüfungserleichterungen sowie

- 4. etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.

---

Zitiervorschlag: § 73 MntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/73

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
