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§ 7 MntDBwVVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden.