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# § 65 MntDBwVVDV — Mitglieder der Prüfungskommission

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung besteht aus

- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

- 2. mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den Lehrgebieten Staats- und Europarecht, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschaftslehre als Beisitzender oder Beisitzendem und

- 3. mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen oder des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den übrigen Lehrgebieten als Beisitzender oder Beisitzendem.

(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus

- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

- 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden und

- 3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.

(3) Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausragende Aufgabe.

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Zitiervorschlag: § 65 MntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/65

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