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§ 61 MntDBwVVDV — Zulassung zur Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.