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# § 46 MntDBwVVDV — Zeugnis für die praktische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:

- 1. die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und

- 2. die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.

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Zitiervorschlag: § 46 MntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/46

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