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# § 7 MntDAIVAPrV — Aufbau und Dauer der Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.

(2) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

```
	Ausbildungsabschnitt	Behörde	Dauer
1	Einführungslehrgang	Bundesverwaltungsamt	2 Monate
2	Praktikum I	Bundesbehörde	5 Monate
3	Zwischenlehrgang	Bundesverwaltungsamt	3 Monate
4	Praktikum II	Kommunalbehörde	3 Monate
5	Praktikum III	Bundesbehörde	6 Monate
6	Abschlusslehrgang	Bundesverwaltungsamt	5 Monate
```

(4) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass das Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in einer Bundesbehörde absolviert wird.

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Zitiervorschlag: § 7 MntDAIVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/7

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