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§ 6 MntDAIVAPrV — Urlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 10) gewährt werden. Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt das Bundesverwaltungsamt.