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# § 14 MntDAIVAPrV — Prüfungsamt

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes  
Stand: 24.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung richtet das Bundesverwaltungsamt ein Prüfungsamt ein, das insbesondere

- 1. Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mitglieder bestellt,

- 2. Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,

- 3. die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die schriftliche Abschlussprüfung bestimmt,

- 4. die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt,

- 5. über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, entscheidet,

- 6. über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung entscheidet,

- 7. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht und

- 8. die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Abschlusszeugnisse erstellt.

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Zitiervorschlag: § 14 MntDAIVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/14

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