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# § 9 MittelweserG

Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Entscheidung über die Entschädigung legt die Enteignungsbehörde, soweit eine Landentschädigung vorgesehen ist, der Feststellung der Enteignungsentschädigung (§§ 24ff. des preußischen Enteignungsgesetzes) den festgestellten Landentschädigungsplan zugrunde und entscheidet, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe neben der Landentschädigung eine zusätzliche Entschädigung in Geld zu gewähren ist.

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Zitiervorschlag: § 9 MittelweserG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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