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§ 3 MittelweserG

Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.