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# § 12 MittelweserG

Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 45 Abs. 2 des preußischen Enteignungsgesetzes gilt auch für die Landentschädigung. Von dem Übergang der Rechte Dritter auf das Entschädigungsland sind jedoch Erbbaurechte, Dienstbarkeiten und solche Reallasten ausgeschlossen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind. Ein Altenteil geht, wenn in dem Beschluß nichts anderes bestimmt ist, auf das Entschädigungsland über.

(2) Die Enteignungsbehörde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung der aus dem Landentschädigungsplan ersichtlichen Rechtsänderungen.

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Zitiervorschlag: § 12 MittelweserG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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