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# § 23 MitbestGWO 2 2002 — Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:

- 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

- 2. die Zahl der gültigen Stimmen;

- 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

- 4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

- 5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

- 6. das Abstimmungsergebnis;

- 7. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

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Zitiervorschlag: § 23 MitbestGWO 2 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/23

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