nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 49 MitbestGWO 1 2002 — Aufbewahrung der Wahlakten

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.