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§ 4 MitÜbermitV — Nicht mehr anzuwendende Vorschriften

Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.