§ 4 MitÜbermitV — Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.