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§ 4 MindNamÄndG

Minderheiten-Namensänderungsgesetz

Außer Kraft: § 4 ist seit 01.05.2025 nicht mehr im MindNamÄndG enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 01.07.2020.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.