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§ 93 MinStG — Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer

Mindeststeuergesetz

Stand: 28.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.