§ 92 MinStG — Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern

Mindeststeuergesetz

Stand: 28.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.