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# § 76 MinStG — Inhalt des Mindeststeuer-Berichts

Mindeststeuergesetz  
Stand: 03.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem Mindeststeuer-Bericht sind anzugeben:

- 1. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Geschäftseinheiten, deren Steuernummern sowie deren Qualifikation im Sinne dieser Regelungen,

- 2. eine Übersicht über die Konzernstruktur der Unternehmensgruppe, insbesondere der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,

- 3. die notwendigen Angaben zur Berechnung

  - a) des effektiven Steuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und der Steuererhöhungsbeträge für jede Geschäftseinheit (Teil 5),

  - b) der Steuererhöhungsbeträge eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,

  - c) der Primärergänzungssteuerbeträge für jedes Steuerhoheitsgebiet sowie der nach der Sekundärergänzungssteuerregelung den einzelnen Steuerhoheitsgebieten zuzurechnenden Anteile am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge (Teil 2),

- 4. eine Auflistung der nach § 77 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 ausgeübten Wahlrechte.

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Zitiervorschlag: § 76 MinStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/76

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