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§ 9 MinStDV — Anwendungsvorschriften

Mindeststeuerdurchführungsverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 18.08.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Diese Fassung der Verordnung gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.