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§ 3 MinStBV — Zuständige Behörde

Mindeststeuerdurchführungsverordnung

Stand: 30.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.