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# § 7 MinRohSorgG — Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz  
Stand: 07.05.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung der Aufgaben der Bundesanstalt dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen der Bundesanstalt sowie Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient,

- 1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Unionseinführer während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten und besichtigen sowie

- 2. geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Unionseinführer einsehen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ableiten lässt.

(2) Die Unionseinführer haben die Maßnahmen zu dulden. Sie haben die Personen im Sinne des Absatzes 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 7 MinRohSorgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MinRohSorgG/7

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