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§ 1 MinNettoV 2008

Mindestnettobetrags-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabelle.