# § 2 MinÖlDatG — Meldepflichtige; Anordnung einer Meldeplicht

Mineralöldatengesetz  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Meldepflichtig ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen

- 1. Erdöl im Geltungsbereich dieses Gesetzes fördert oder ein- oder ausführt oder

- 2. Erdölerzeugnisse im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eigene Rechnung herstellt oder herstellen läßt oder ein- oder ausführt.

(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(3) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Ausländer über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit meldepflichtig. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei der Einfuhr der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

(4) Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von einem Ausländer eingeführt, so ist meldepflichtig derjenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den Erdölerzeugnissen von dem Ausländer erwirbt. Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht Inländer, so ist insoweit der letzte inländische Lagerhalter meldepflichtig, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat. Läßt ein Ausländer die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist meldepflichtig derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt. Meldepflichtig sind auch Ausländer, denen durch einen ausländischen Staat eine Bevorratungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auferlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes halten. Hält ein ausländischer Vorratspflichtiger im Sinne des Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch denjenigen, der von dem Ausländer mit der Lagerung seiner Bestände beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten.

(5) Meldepflichtig ist ferner, wer zur Erfüllung staatlicher Bevorratungsverpflichtungen Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hält. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auch denjenigen, der von einer ausländischen Person mit der Lagerung ihrer bevorratungspflichtigen Bestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten.

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Zitiervorschlag: § 2 MinÖlDatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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