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# § 4 MinÖlAV — Konditionen für im Versorgungsausgleich abzugebende Mengen

Mineralölausgleichs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Ausgleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 MinÖlAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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