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# § 55 MilchQuotV — Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten

Milchquotenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.

(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.

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Zitiervorschlag: § 55 MilchQuotV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/55

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