nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 36 MilchQuotV — Beförderungsdokumente

Milchquotenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit nach der EU-Milchquotenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen.

---

Zitiervorschlag: § 36 MilchQuotV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/36

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
