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# § 28 MilchQuotV — Inhalt der Übertragungsbescheinigung

Milchquotenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält

- 1. Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,

- 2. die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,

- 3. die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,

- 4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und

- 5. den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.

(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.

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Zitiervorschlag: § 28 MilchQuotV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/28

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