# § 2 MilchQuotV — Zuständigkeiten

Milchquotenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag die Käufer von Milch, soweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung Aufgaben zu erfüllen haben, zuständig.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für Erzeuger im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Milcherzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Quote kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz, von dem aus die Quote zuletzt genutzt werden konnte, maßgeblich.

---

Zitiervorschlag: § 2 MilchQuotV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/2
