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# § 10 MilchQuotV — Umgehungen

Milchquotenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestimmungen der EU-Milchquotenregelung, nach denen ein im Rahmen der EU-Milchquotenregelung normierter Vorteil zu versagen ist, falls die Bedingungen für den Erhalt eines solchen Vorteils künstlich geschaffen worden sind, gelten insbesondere auch für die Übertragung von Quoten.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung von Quoten unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung der jeweiligen Quoten maßgebend.

(3) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung von Quoten zu schaffen.

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Zitiervorschlag: § 10 MilchQuotV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/10

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