nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 64 MilchPQV — Ordnungswidrigkeiten

Milchproduktqualitätsverordnung  
Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 4 eine Kennzeichnung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 20 Absatz 3 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,

- 2. entgegen § 21 Absatz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,

- 3. entgegen § 25 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4 Nummer 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 4. entgegen § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder

- 5. entgegen Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 445/2007 in der Fassung vom 23. April 2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Bezeichnung verwendet oder

- 2. als Lebensmittelunternehmer entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 einen Begriff oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Erzeugnisses anbringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VII Teil III Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, Teil IV Ziffer I oder Teil VII Ziffer I Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 eine Begriffsbestimmung, Bezeichnung oder Verkehrsbezeichnung verwendet.

---

Zitiervorschlag: § 64 MilchPQV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/64

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
