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§ 57 MilchPQV — Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung

Milchproduktqualitätsverordnung

Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:

1.
bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;
2.
bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;
3.
bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;
4.
bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.