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§ 43 MilchPQV — Allgemeine Anforderungen

Milchproduktqualitätsverordnung

Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eingedickte Milch und Trockenmilch sind nach den in der Anlage 6 jeweils festgelegten Anforderungen herzustellen.