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# § 34 MilchPQV — Erzeugnisse aus Käse

Milchproduktqualitätsverordnung  
Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erzeugnisse aus Käse werden in die folgenden Arten unterteilt, für die die jeweils benannten Anforderungen an die Herstellung gelten:

- 1. Schmelzkäse:

  - a) hergestellt

    - aa) mindestens zu 50 Prozent der Trockenmasse des Schmelzkäses aus Käse,

    - bb) durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,

    - cc) unter optionaler Verwendung von

      - aaa) anderen Milcherzeugnissen und

      - bbb) Schmelzsalzen und Zitronensaft und

  - b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;

- 2. Schmelzkäsezubereitung:

  - a) hergestellt

    - aa) aus Käse, einer Käsezubereitung, Schmelzkäse oder Mischungen hieraus,

    - bb) durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,

    - cc) unter optionaler Verwendung von

      - aaa) anderen Milcherzeugnissen,

      - bbb) geschmackgebenden und färbenden Lebensmitteln sowie

      - ccc) Schmelzsalzen und Zitronensaft,

    - dd) mit einem Anteil geschmackgebender und färbender Lebensmittel am Gesamtgewicht des Schmelzkäses von nicht mehr als 30 Prozent und

  - b) einen Trockenmassengehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäsezubereitungen der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;

- 3. Kochkäse:

  - a) hergestellt wie Schmelzkäse unter Verwendung von Sauermilchquark, Sauermilchkäse, Labquark oder Mischungen hieraus, wobei Folgendes verwendet werden darf:

    - aa) auch Schnittkäse ohne Rinde oder Haut im Umfang von höchstens 80 Gramm je Kilogramm Kochkäse sowie

    - bb) Sahne, Butter und Butterschmalz,

  - b) einen Trockenmassegehalt aufweisend, der einen in der Anlage 5 für Kochkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;

- 4. Käsezubereitungen: hergestellt aus Käse ohne Schmelzen, wobei auch Folgendes verwendet werden darf:

  - a) andere Milcherzeugnisse mit Ausnahme von Kasein, Kaseinat, Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen sowie

  - b) geschmackgebende und färbende Lebensmittel, sofern deren Anteil am Gesamtgewicht der Käsezubereitung nicht mehr als 30 Prozent betragen darf;

- 5. Käsekompositionen: zusammengesetzt aus zwei oder mehr

  - a) Käse,

  - b) Erzeugnissen aus Käse oder

  - c) Käse und Erzeugnissen aus Käse.

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Zitiervorschlag: § 34 MilchPQV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/34

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