nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 31 MilchPQV — Käsearten

Milchproduktqualitätsverordnung  
Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Käsearten Molkenkäse, Molkeneiweißkäse, Sauermilchkäse und Pasta-filata-Käse gelten die folgenden besonderen Anforderungen an ihre Herstellung, insbesondere im Hinblick auf die Käsereimilch sowie die weiteren verwendbaren Lebensmittel und Stoffe:

- 1. Molkenkäse: hergestellt aus Süßmolke oder Sauermolke, der

  - a) Wasser entzogen worden ist,

  - b) Milch, Sahne, Molkensahne, Butter oder Butterschmalz zugesetzt werden darf und

  - c) keine Lebensmittel und Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt sind;

- 2. Molkeneiweißkäse: hergestellt aus Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne, denen

  - a) Milch und Sahneerzeugnisse zugesetzt werden dürfen,

  - b) Milcheiweiße mit Ausnahme von Kasein und Kaseinate zugesetzt werden dürfen und

  - c) Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 7 und 9 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch nicht zugesetzt werden dürfen;

- 3. Sauermilchkäse: hergestellt aus Sauermilchquark, Frischkäse und Milcheiweißerzeugnissen, wobei

  - a) die Milcheiweißerzeugnisse höchstens 90 Gramm je Kilogramm Sauermilchquark betragen dürfen und

  - b) keine Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6, 7 und 9 bis 12 Buchstabe a sowie Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt werden dürfen;

- 4. Pasta-filata-Käse: hergestellt aus der Bruchmasse dickgelegter Käsereimilch, die

  - a) mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke behandelt worden ist und

  - b) verarbeitet worden ist durch Kneten und Ziehen der plastischen Masse

    - aa) zu Bändern oder

    - bb) zu Strängen und Formen.

(2) Molkenkäse, Molkeneiweißkäse und Pasta-filata-Käse werden nicht nach Käsegruppen im Sinne des § 29 Absatz 1 eingeteilt.

---

Zitiervorschlag: § 31 MilchPQV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/31

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
