nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 MilchPQV — Anwendungsbereich

Milchproduktqualitätsverordnung  
Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung gilt diese ausschließlich für Lebensmittelunternehmer, die im Inland Milchprodukte herstellen, kennzeichnen oder in Verkehr bringen.

(2) Für Milchprodukte, die im Ausland hergestellt werden, gilt diese Verordnung nur nach Maßgabe des Abschnitts 8.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

- 1. die Herstellung und Kennzeichnung von

  - a) Rohmilch,

  - b) Kasein, Kaseinaten sowie Mischungen hieraus,

  - c) Käse-Fondue-Zubereitungen und

  - d) Zubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Öl und weiteren Zutaten, insbesondere Gurken, hergestellt werden, sowie

- 2. Milchprodukte, die

  - a) mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder als garantiert traditionelle Spezialität im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 gekennzeichnet sind, soweit dort hinsichtlich der jeweiligen Ursprungsbezeichnung, geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialität die Herstellung oder Kennzeichnung geregelt ist, oder

  - b) gemäß Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für den privaten häuslichen Gebrauch hergestellt werden.

---

Zitiervorschlag: § 2 MilchPQV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
