nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 MilchPQV — Buttersorten

Milchproduktqualitätsverordnung  
Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Herstellung von Buttersorten sind zusätzlich zu § 12 folgende Anforderungen einzuhalten:

- 1. Sauerrahmbutter:

  - a) Herstellung aus jeweils mikrobiell gesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,

  - b) Verwendung von für die Herstellung von Sauerrahmbutter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen vor der Butterung,

  - c) Einhaltung eines pH-Wertes von höchstens im Serum 5,1;

- 2. Süßrahmbutter:

  - a) Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,

  - b) keine Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen während oder nach der Butterung,

  - c) Einhaltung eines pH-Wertes von mindestens im Serum 6,4;

- 3. mildgesäuerte Butter:

  - a) Herstellung aus jeweils ungesäuerter Milch, Sahne oder Molkensahne, auch als Mischung hieraus,

  - b) Verwendung von für die Herstellung von mildgesäuerter Butter spezifischen Milchsäurebakterienkulturen während der Butterung,

  - c) fakultative Verwendung eines Milchsäurekonzentrats während der Butterung, das aus der Fermentation von Milchinhaltsstoffen mit spezifischen Milchsäurebakterienkulturen gewonnen wurde,

  - d) Einhaltung eines pH-Wertes von unter im Serum 6,4.

---

Zitiervorschlag: § 13 MilchPQV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
