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# § 10 MilchPQV — Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

Milchproduktqualitätsverordnung  
Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben:

- 1. bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch

  - a) die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,

  - b) die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

  - c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

- 2. bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

- 3. bei Magermilch

  - a) die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,

  - b) die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

  - c) die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.

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Zitiervorschlag: § 10 MilchPQV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/10

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