(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
1.
Untersuchungs- und Verfahrenstechnik,
2.
Laborführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf praktische Fälle beziehen.